3. Abschnitt – Die Wohlverhaltensperiode
Während der Wohlverhaltensperiode hat der Schuldner die Pflicht, den pfändbaren Teil seiner Einkünfte an den Treuhänder abzuführen. Dieser pfändbare Teil errechnet sich aus dem Nettoeinkommen des Schuldners abzüglich des Pfändungsfreibetrages.
Aufgrund der Mittellosigkeit des Schuldners sind nicht nur die Schulden nach dem Verfahren erlassen, auch vorhandene Werte hat der Schuldner neben dem pfändbaren Teil des Einkommens zur Schuldentilgung einzusetzen.
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